Kommunalausschuss (2021-03-11 09:30:00)
Datum: | 11.03.2021, 09:30 |
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Ort: | Großer Sitzungssaal |
Gremium: | Kommunalausschuss |
Tagesordnung auf der Karte
Tagesordnung
- 1: Kommunalausschuss gemeinsam mit dem Werkausschuss für den Abfallwirtschaftsbetrieb München, die Markthallen München und die Stadtgüter München
- 1.: Aufgabenkritik; Vorschläge für Aufgabenreduzierung bzw. Aufgabenwegfall im Kommunalreferat
- Sitzungsvorlage
- Beschluss vom 11.03.2021 (1. Der Stadtrat nimmt von den Vorschlägen für Aufgabenreduzierung bzw. -wegfall im Zuständigkeitsbereich des Kommunalreferates Kenntnis. 2. Der Kommunalausschuss beschließt folgendes: 2.1 Die Stadtverwaltung prüft in enger Zusammenarbeit mit den Vertreterinnen und Vertretern der Sinti und Roma, inwieweit der Durchreisendenplatz in deren eigener Verantwortung – beispielsweise durch die gemeinnützige Beratungsstelle Madhouse – betrieben werden und durch diese in Eigenregie saniert werden kann. Gegebenenfalls dafür notwendige Zuschussbedarfe werden ermittelt. 2.2 Die Übertragung des Parkhauses Occamstraße in das Eigentum der P+R GmbH wird geprüft und nach Möglichkeit umgesetzt. 2.3 Es wird geprüft, ob Grundstücke, die für bereits feststehende Nutzungen anderer Referate vom KR erworben werden, zum Zeitpunkt des Beginns der Vorplanung für das Bauvorhaben bzw. der Vorbereitung der Nutzung dem Buchungskreis der künftigen Grundstückseigentümer zugeordnet werden können. 2.4 Auf den Erwerb von Straßengrund wird in den Fällen, in denen dieser für die rechtliche Erschließung von Grundstücken nicht erforderlich ist und ein Straßenausbau langfristig nicht geplant oder möglich ist, verzichtet. 2.5 Die Baugrundvorbereitung für den Schulneubau in Freiham wird in Abstimmung mit dem Baureferat um ein Jahr in das Haushaltsjahr 2022 verschoben. Öffentliche Sitzung des Kommunalausschusses vom 11. März 2021 - 2 - 2.6 Der Stadtrat wird mit einer Außerkraftsetzung des Modells Erbbaurecht/Untererbbaurecht, das am 16./29.07.2015 (Sitzungsvorlage Nr. 14-20 / V 03544) beschlossen wurde, befasst. 2.7 Auf Ankäufe von städtischen Töchtern rein zur Verbesserung von deren Bilanz wird zunächst grundsätzlich verzichtet. Die Landeshauptstadt München prüft im Einzelfall, ob die Flächen zur Erfüllung eigener Aufgaben erforderlich sind. Hierbei sind u.a. die Folgewirkungen auf den städtischen Haushalt zu berücksichtigen. 2.8 Das Kommunalreferat prüft, wie in begründeten Ausnahmefällen Anmietungen für Dritte, Vereine und Träger durchgeführt werden können und befasst damit den Stadtrat. 2.9 Das Bewertungsamt vergibt den Prozess der fälligen Forderungen aus der Online-Bodenrichtwertauskunft zur vollständigen Abwicklung an den bereits beauftragten externen Dienstleister, hilfsweise an einen Dritten. 2.10 Das Bewertungsamt identifiziert für Fälle mit erkennbar untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und einfachen Sachverhalten für Pauschalwerte geeignete Gutachtenkategorien und entwickelt entsprechende Pauschalen. 2.11 Das Bewertungsamt identifiziert geeignete Kategorien von Aufträgen und entwickelt entsprechende Formulare und Kurzvorlagen für die Gutachtenerstellung. 2.12 Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass der Personalbedarf für die geänderten Anforderungen an die Aufgaben des GeodatenService München zur Unterstützung der stadtweiten Digitalisierung durch temporäre Finanzierung mittels Förderprojekten realisiert werden kann. 2.13 Der GeodatenService München setzt für den Außendiensteinsatz Öffentliche Sitzung des Kommunalausschusses vom 11. März 2021 - 3 - vermehrt Pedelecs statt Kfz ein. 2.14 Das Kommunalreferat verzichtet auf die Beschaffung sog. „Give-aways“. 2.15 Das Kommunalreferat wird beauftragt, mit dem IT-Referat bzw. mit it@M die Übernahme noch im Referat befindlicher IT-Verträge sowie die Abgabe der Betreuung der Multifunktionsgeräte zu klären. 3. Der Kommunalausschuss als Werkausschuss für die Stadtgüter München beschließt folgendes: 3.1 Die Stadtgüter München führen die Veranstaltung „Riemer Hoffest“ alle zwei Jahre durch. 4. Der Kommunalausschuss als Werkausschuss für den Abfallwirtschaftsbetrieb München beschließt folgendes: 4.1 Der Abfallwirtschaftsbetrieb München stellt die Planung zur Erweiterung des Betriebsgebäudes am Georg-Brauchle-Ring um drei Jahre zurück. 4.2 Das Kommunalreferat wird beauftragt, für die Serviceleistung des Geschirrmobils die Übernahme durch einen privaten Träger zu prüfen. 4.3 Der Abfallwirtschaftsbetrieb München verzichtet künftig auf die Ausstellung spezieller Anliefergenehmigungen für die Wertstoffhöfe. 4.4 Der Abfallwirtschaftsbetrieb München setzt Einsparpotenziale bei Dienstreisen sowie Bestellungen von Büromaterial und Fachzeitschriften um. 4.5 Der Abfallwirtschaftsbetrieb München verzichtet auf die Anschaffung von zwei neuen PKW zugunsten des Einsatzes von E-Bikes und Fahrrädern. 5. Der Kommunalausschuss als Werkausschuss für die Markthallen München Öffentliche Sitzung des Kommunalausschusses vom 11. März 2021 - 4 - beschließt folgendes: 5.1 Die Markthallen München führen die Veranstaltungen „Brunnenfest“ und „Jazz-Fest“ künftig im jährlichen Wechsel durch. 6. Diese Sitzungsvorlage unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.)
- Kommunalausschuss
- 2.: Haushalt 2021; Umsetzung des Haushaltssicherungskonzepts im Kommunalreferat auf der Grundlage der in der Vollversammlung am 19.11.2020 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 01811) bzw. 16.12.2020 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 02247) beschlossenen Vorgaben zum Haushaltssicherungskonzept - Bekanntgabe -
- Sitzungsvorlage
- Beschluss vom 11.03.2021
- Verwandter Antrag: Haushalt 2021; Corona-bedingte Zusatzaufwendungen und Umsetzung des Haushaltssicherungskonzepts aus dem Eckdatenbeschluss 2021
- Verwandter Antrag: Haushalt 2021; Umsetzung des Haushaltssicherungskonzepts aus dem Eckdatenbeschluss 2021 im Personalbereich
- 3.: Stärkung des Erbbaurechts entsprechend Empfehlung der Baulandkommission
- Sitzungsvorlage
- Beschluss vom 11.03.2021 (1. Von den Ausführungen in der Beschlussvorlage für die Vollversammlung des Stadtrates vom 27.01.2021, wie städtebauliche Ziele in anderen deutschen Kommunen im Rahmen von Erbbaurechtsverträgen erreicht werden, wird Kenntnis genommen. 2. Das Kommunalreferat prüft, in Erbbaurechtsverträge für den Fall eines internen Kontrollwechsels einer Gesellschaft einen Zustimmungsvorbehalt aufzunehmen (Change-of-Control-Klausel), soweit er ein berechtigtes Interesse der Stadt absichern soll. 3. Das Kommunalreferat prüft, in die Erbbaurechtsverträge im geförderten oder preisgedämpften Wohnungsbau ein schuldrechtliches Andienungsrecht im Verkaufsfall für die Erbbauberechtigten aufzunehmen. Der Ankauf soll nur möglich sein, wenn eine Verpflichtung über die dauerhafte bzw. langfristige Weiterführung des geförderten und preisgedämpften Wohnungsbau vorliegt. 4. Das Kommunalreferat prüft, in die Erbbaurechtsverträge eine automatische Verlängerungsoption 20 Jahre vor Auslaufen des Erbbaurechtsvertrags aufzunehmen, soweit die Erbbauberechtigten im geförderten oder preisgedämpften Wohnungsbau soziale Kriterien (wie z.B. soziale Mischung und Mietniveau unter dem Mietspiegel) zum Zeitpunkt der Verlängerung einhalten und sich verpflichten, dies auch während der Verlängerungszeit des Erbbaurechts sicherzustellen. Öffentliche Sitzung des Kommunalausschusses vom 11. März 2021 - 2 - 5. Dem aufgegriffenen Antrag Nr. 14-20 / A 06192 von Herrn StR Christian Müller, Frau StRin Heide Rieke, Frau StRin Bettina Messinger, Frau StRin Renate Kürzdörfer, Herrn StR Jens Röver, Herrn StR Hans Dieter Kaplan, Herrn StR Dr. Ingo Mittermaier, Frau StRin Simone Burger vom 13.11.2019 wird entsprochen. Der Antrag ist damit geschäftsordnungsmäßig erledigt. 6. Diese Sitzungsvorlage unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.)
- Verwandter Antrag: Stärkung des Erbbaurechts entsprechend Empfehlung der Baulandkommission
- 4.: Grundsatzbeschluss über die Zukunft des städtischen Campingplatzes in Thalkirchen Zentralländstraße 49 19. Stadtbezirk Thalkirchen-Obersendling-Forstenried- Fürstenried-Solln Vergabe im Erbbaurecht
- 5.: Mehr dauerhaft bezahlbarer Wohnraum II: Sicherung von unbebauten Flächen über Vorkaufsrecht nach § 24 Baugesetzbuch
- 6.: Einführung eines alternativen Nutzungsmodells zur Bereitstellung von Kindertageseinrichtungen für SoBoN-Bestandshalter_innen
- Sitzungsvorlage
- Beschluss vom 11.03.2021 (1. Für SoBoN-Bestandshalter_innen wird ein alternatives Nutzungsmodell zur Bereitstellung von Kindertageseinrichtungen eingeführt, das zusätzlich zum bisher üblichen Teileigentumsmodell Anwendung findet. Dieses gilt künftig generell. 2. Zur rechtlichen Umsetzung des alternativen Nutzungsmodells wird das Dauernutzungsrecht nach §§ 31 ff. Wohnungseigentumsgesetz angewendet. 3. Die Verfahrensgrundsätze zur Sozialgerechten Bodennutzung in der Fassung vom 26.07.2017 werden in Ziff. 5. wie folgt angepasst (die neu gefassten Passagen sind fett hervorgehoben): „5. Art der Erbringung der Leistung Bei Erschließungsanlagen und Kindertagesstätten kann auch die tatsächliche Herstellung nach den für die Stadt geltenden Normen übernommen werden. Bei Erschließungsanlagen bietet sich hierfür der Abschluss eines Erschließungsvertrages an. Kindertagesstätten müssen nicht in jedem Fall der Stadt übereignet werden, im Einzelfall kann es genügen, wenn rechtlich gesichert ist, dass sie einem Betreiber unentgeltlich als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Für Bestandshalterinnen und Bestandshalter (keine Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz) wird anstelle der Übereignung an die Stadt bei baulich integrierten Kindertagesstätten ein alternatives Nutzungsmodell in Gestalt des Dauernutzungsrechts nach dem Wohnungseigentumsgesetz angeboten, das zusätzlich zum Teileigentumsmodell Anwendung findet.[...]“ 4. Hinsichtlich der weiteren Details des alternativen Nutzungsmodells sowie der Öffentliche Sitzung des Kommunalausschusses vom 11. März 2021 - 2 - zwingend zu beachtenden förderrechtlichen Besonderheiten wird auf den nichtöffentlichen Stadtratsbeschluss vom 22.07.2020 (Sitzungsvorlage Nr. 20- 26 / V 00667) verwiesen. In Fortentwicklung hiervon gelten künftig folgende besondere Inhalte. 4.1 Die Landeshauptstadt München führt die Instandhaltung / Instandsetzung der Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtung einschließlich der Außenspielflächen auf eigene Kosten durch. Der bzw. die jeweilige Eigentümer_in übernimmt die In- standhaltung / Instandsetzung sämtlicher sonstiger Flächen / Anlagen. Diese Auftei- lung gilt für die Verkehrssicherungspflicht entsprechend. Eine Kostenbeteiligung der Landeshauptstadt München für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen außerhalb der Räumlichkeiten der Kindertagesein- richtung erfolgt nur, sofern die betroffenen Anlagen und Flächen im Fall der Bildung von Wohnungseigentum als Gemeinschaftseigentum zu qualifizieren wären und nur mit Zustimmung der Landeshauptstadt München. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme der ordnungsmäßigen, dem gemeinsamen Interesse entsprechenden Verwaltung dient und sich aus Sicht eines ordentlichen Kaufmanns als sparsam und wirtschaftlich erweist. Ausgenommen sind insbesondere Treppenhäuser und Aufzüge in anderen Teilen des Gebäudes sowie Zuwegungen und Spielplätze, welche von der KiTa nicht benutzt werden. Zudem beteiligt sich die Landeshauptstadt München nur an den nicht-ursächlichen, nur flächenanteiligen Kosten. Der sich aus den beiden Faktoren ergebende Beteiligungsanteil wird im Ausführungsvertrag konkret ausgewiesen. Für Maßnahmen, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen (bauliche Veränderungen), erfolgt eine Beteiligung an den Kosten nur im Einvernehmen mit der Landeshauptstadt München. Dieses darf ohne Gründe verweigert werden. Darüber hinaus ist der bzw. die jeweilige Eigentümer_in zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung und insbesondere zu einem ordnungsgemäßen Bauunterhalt des Gebäudes, in dem sich die Kindertageseinrichtung befindet, verpflichtet. Im Fall der Nichterfüllung ist die LHM nach erfolgter Mahnung insoweit zur Ersatzvornahme auf Kosten des jeweiligen Eigentümers bzw. der jeweiligen Eigentümerin berechtigt. Öffentliche Sitzung des Kommunalausschusses vom 11. März 2021 - 3 - 4.2 Die Landeshauptstadt München erlangt einen Anspruch auf Übertragung des Teileigentums an der Kindertageseinrichtung samt Nebenflächen, wenn der bzw. die Eigentümer_in den Grundstücksteil, in dem sich die Kindertageseinrichtung befindet, nach dem Wohnungseigentumsgesetz teilen lässt. 4.3 Der Eigentümer ist zur Versicherung des Gebäudes, in dem sich die jeweilige Kindertageseinrichtung befindet, sowie zu seinem Wiederaufbau im Fall der Zerstörung oder des Gebäudeabrisses verpflichtet. Nach Ablauf der gewöhnlichen Lebensdauer des Gebäudes wird die Landeshauptstadt München mit dem bzw. der Eigentümer_in ernsthafte Verhandlungen zu einem möglichen Abriss und zu einer etwaigen Beteiligung der Stadt an den Wiederaufbaukosten führen. Die gewöhnliche Lebensdauer des Gebäudes ist jedenfalls dann erreicht, wenn der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand unverhältnismäßig hoch wird, obwohl bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsmäßige Verwaltung – samt ordnungsmäßiger Instandhaltung und Instandsetzung – und ein ordnungsgemäßer Bauunterhalt durchgeführt worden ist. Dies ist i. d. R. frühestens nach Ablauf von 80 Jahren gegeben (eine ausnahmsweise kürzere Frist kommt nur in Betracht, wenn die Gründe dafür unvorhersehbar waren). Falls kein Wiederaufbau an derselben Stelle erfolgen soll, werden die Parteien über die Bereitstellung einer vergleichbaren Fläche durch und auf Kosten des bzw. der Eigentümer_in für den Betrieb als Kindertageseinrichtung verhandeln. Sofern und soweit im Falle der Zerstörung (nicht aufgrund eines Gebäudeabrisses oder mangelnder ordnungsmäßiger Instandhaltung und Instandsetzung) der Wiederaufbau nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt ist, beteiligt sich die Stadt anteilig an den Kosten für den Wiederaufbau. Dies erfolgt ent- sprechend der Summe, welche sich aus dem jeweils gültigen Verfahren zur Feststellung der üblichen Herstellungskosten im Ersterrichtungsfall ergibt. 5. Die Verwaltung wird ermächtigt, im Fall bereits abgeschlossener Öffentliche Sitzung des Kommunalausschusses vom 11. März 2021 - 4 - Grundvereinbarungen, auf deren Grundlage bereits ein Rechtsanspruch der Stadt auf Übertragung des Teileigentums an der jeweiligen künftigen integrierten Kindertageseinrichtung besteht, an Stelle dessen nachträglich das alternative Nutzungsmodell im Sinne der vorherigen Antragsziffern 1-4 zu vereinbaren, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: • der bzw. die Vertragspartner_in ist Bestandshalter_in • eine Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist noch nicht erfolgt • für die Kindertageseinrichtung sind noch keine Zahlungen seitens der Landes- hauptstadt München erfolgt • der bzw. die Vertragspartner_in muss im Vorfeld gegenüber der Landeshauptstadt schriftlich versichern, nicht förderschädlich mit dem Vorhaben bzw. der Maßnahme begonnen zu haben, und sich verpflichten, dass dies auch vor Zugang der städtischen Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht geschehen wird. Weiterhin muss er bzw. sie sich verpflichten, die für die Beantragung der Inaussichtstellung der Betriebserlaubnis („Bauerlaubnis“) bei der Regierung von Oberbayern sowie der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhaben- / Maßnahmenbeginn erforderlichen Unterlagen unverzüglich beim Referat für Bildung und Sport einzureichen und etwaige im bestehenden städtebaulichen Vertrag enthaltenen Fertigstellungsfristen auch angesichts der Verzögerungen durch die Nachverhandlungen und das zusätzliche Erfordernis einer Zustimmung zum vorzeitigen Vorhaben- / Maßnahmenbeginn einzuhalten. • der Landeshauptstadt München entstehen keine finanziellen Nachteile, d. h. die Kosten des Nachtrags, z.B. Rechtsanwalts-, Notar- und Grundbuchkosten wer- den von dem bzw. der Antragsteller_in getragen; der bzw. die Antragsteller_in steht neben den beim alternativen Nutzungsmodell üblichen Schadensersatzverpflichtungen auch für den ggf. vollständigen Ausfall der Refinanzierung durch den Freistaat Bayern für den Fall des vorzeitigen Vorhaben- / Maßnahmenbeginns ein. • das Kommunalreferat holt die ggf. erforderliche nochmalige Unbedenklichkeits- bescheinigung über die Stadtkämmerei ein. Es ist im jeweiligen Einzelfall Öffentliche Sitzung des Kommunalausschusses vom 11. März 2021 - 5 - stadtintern geklärt, dass die Refinanzierung durch den Freistaat Bayern in der für einen Teileigentumserwerb üblichen Höhe im Fall des nachträglichen Wechsels auf das alternative Nutzungsmodell nicht von vornherein ausgeschlossen ist. 6. Diese Sitzungsvorlage unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. Die endgültige Beschlussfassung über den Beratungsgegenstand obliegt der Vollversammlung des Stadtrates.)
Nicht-Öffentlicher Teil
- Kommunalausschuss als Werkausschuss für den Abfallwirtschaftsbetrieb München
- Kommunalausschuss als Werkausschuss für die Stadtgüter München
- Kommunalausschuss als Werkausschuss für die Markthallen München
- Kommunalausschuss
- 1.: Bestellung eines Erbbaurechts Erwerb eines Grundstücks 14. Stadtbezirk Berg am Laim Änderung des Beschlusses des Verwaltungs- und Personalausschusses als Feriensenat vom 08.04.2020 Luftqualität und Biodiversität im Stadtbezirk fördern und erhalten III: Vergrößerung Michaelianger und neuer Zugang für Fußgänger und Radfahrer BA-Antrags-Nr. 20-26 / B 00864 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 14 - Berg am Laim vom 29.09.2020
- 2.: Erbbaurechtsbestellung 22. Stadtbezirk Aubing-Lochhausen-Langwied Aufhebung der Beschlüsse des Kommunalausschusses vom 04.05.2017 und der Vollversammlung vom 17.05.2017
- 3.: Bestellung einer Dienstbarkeit und Reallast 14. Stadtbezirk Berg am Laim
- 4.: Erwerb von Teileigentum (Haus für Kinder) 6. Stadtbezirk Sendling
- 5.: Anmietung von Räumen für das Familien- und Beratungszentrum Friedenheim Ludlstraße Soziale Infrastruktur für das Neubaugebiet 20. Stadtbezirk Hadern Finanzierung
- 6.: Vorkaufsrecht nach dem BauGB 24. Stadtbezirk Feldmoching-Hasenbergl Ferchenbachstraße 1. Ausübung 2. Finanzierung
- 7.: Grundstückstausch 16. Stadtbezirk Ramersdorf – Perlach - Finanzierung - Änderung des Mehrjahresinvestitionsprogramm 2020-2024