Finanzausschuss (2021-03-23 14:00:00)
Datum: | 23.03.2021, 14:00 |
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Ort: | Großer Sitzungssaal |
Gremium: | Finanzausschuss |
Tagesordnung auf der Karte
Tagesordnung
- Tagesordnung
- 1.: Festsetzung Kalkulatorischer Zinssatz 2022
- Sitzungsvorlage
- Beschluss vom 23.03.2021 (1. Der Stadtrat beschließt den kalkulatorischen Zinssatz für das Jahr 2022 in Höhe von 2,00 % festzusetzen. Bei den Betrieben gewerblicher Art wird der Stadtkämmerei zudem das Recht eingeräumt, den Zinssatz von 2,00 % zu unterschreiten, falls dies aus steuerlichen Gründen erforderlich ist. 2. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. Die endgültige Beschlussfassung über den Beratungsgegenstand obliegt der Vollversammlung des Stadtrats.)
- 2.: Entwurf eines Bayerisches Grundsteuergesetzes Information des Stadtrats;
- Sitzungsvorlage
- Beschluss vom 23.03.2021 (1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen. 2. Der Antrag Nr. 14-20 / A 03967 der BAYERNPARTEI Stadtratsfraktion vom 11.04.2018 ist damit geschäftsordnungsgemäß erledigt. 3. Der Antrag Nr. 14-20 / A 04735 von der FDP-mut Stadtratsfraktion vom 04.12.2018 ist damit geschäftsordnungsgemäß erledigt. 4. Der Antrag Nr. 14-20 / A 05263 von Herrn BM Manuel Pretzl und Herrn StR Hans Podiuk vom 24.04.2019 ist damit geschäftsordnungsgemäß erledigt. 5. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. Die endgültige Beschlussfassung über den Beratungsgegenstand obliegt der Vollversammlung des Stadtrats.)
- 3.: Verzinsung von Steuernachzahlungen
- Sitzungsvorlage
- Beschluss vom 23.03.2021 (1. Der Vortrag des Stadtkämmerers wird zur Kenntnis genommen. 2. Der Antrag Nr. 20-26 / A 00482 der FDP BAYERNPARTEI Stadtratsfraktion vom 06.10.2020 ist damit geschäftsordnungsgemäß erledigt. 3. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. Die endgültige Beschlussfassung über den Beratungsgegenstand obliegt der Vollversammlung des Stadtrats.)
- 4.: Gewerbesteuer verzögert einziehen und Stundung ohne Zinszahlung
- Sitzungsvorlage
- Beschluss vom 23.03.2021 (1. Von den Ausführungen in der Beschlussvorlage wird Kenntnis genommen. 2. Der Antrag Nr. 14-20 / A 00998 von Herrn StR Manuel Pretzl, Herrn StR Andreas Babor, und Herrn StR Hans Hammer vom 03.02.2021 ist damit geschäftsordnungsgemäß erledigt. 3. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.)
- 5.: Einführung von Public Sector Collection and Disbursement (PSCD) für die Einnahmenbuchhaltung; jährlicher Bericht 2020
- 6.: digital@M GmbH Änderung des Gesellschaftsvertrages • Erweiterung des Unternehmenszwecks • Abhalten der Aufsichtsratssitzungen in digitaler Form
- Sitzungsvorlage
- Beschluss vom 23.03.2021 (1. Der Änderung des § 3 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag wird wie folgt zugestimmt: (1) Die Aufgabe des Unternehmens besteht darin, die Landeshauptstadt München oder deren gemeindliche Unternehmen (Art. 86 Gemeindeordnung) oder die städtischen Beteiligungsgesellschaften oder andere Kommunen bei der Erfüllung der ihnen gleichermaßen obliegenden Aufgaben innerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge, insbesondere bei der Erfüllung der im eigenen Wirkungskreis der Landeshauptstadt München stehenden Aufgaben mit Informationstechnik zu unterstützen und eine ordnungsgemäße, moderne, effiziente und zeitgerechte Verwaltung im Sinne der Bürgerinnen und Bürger der Landeshauptstadt München zu ermöglichen. 2. Der Änderung des § 6 Gesellschaftsvertrag wird wie folgt zugestimmt: (6) (1) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. (2) Im begründeten Ausnahmefall (z. B. Pandemie, Epidemie, Endemie, Katastrophenfall) ist der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende ermächtigt, die Sitzung in Form von Videokonferenzen (Bild und Ton) abzuhalten. (3) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (4) Dies gilt auch für Wahlen. (5) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Im Falle der Abwesenheit der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden gibt die Stimme der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters den Ausschlag. (7) Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. (8) Falls der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats bei Stimmgleichheit kraft Gesetzes eine zweite Stimme zusteht, ist sie bzw. er berechtigt, aber nicht verpflichtet, von dieser Gebrauch zu machen. (9) Wird auf Anordnung des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Aufsichtsrates die Sitzung in Form einer Videokonferenz abgehalten, so kann auch die Beschlussfassung im Wege der Videokonferenz erfolgen. (10) Ein Recht zum Öffentliche Sitzung des Finanzausschusses vom 23. März 2021 BS zu TOP 6 - 2 - Widerspruch gegen diese Art der Beschlussfassung besteht nicht. 3. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. Die endgültige Beschlussfassung über den Beratungsgegenstand obliegt der Vollversammlung des Stadtrats.)